REPLY:

Dass Sie hier nicht näher auf Ihr Diss-Thema eingehen mögen, Frau Modeste, verstehe ich. Ansonsten gingen Sie das Risiko ein, dass vielleicht im Jahre 2097 der BGH ausführt:

„5. Schliesslich beruft sich der klägerische Ehemann auch vergeblich auf die Erörterungen im vielbeachteten und in dieser Frage grundsätzlich höchst einschlägigen Werk von Prof. M. Modeste, Berlin 2006, S. 452 ff.. Wohl ist dem Kläger zuzugestehen, dass diese Ausführungen bei erstem Besehen auf die vorliegende Streitfrage gemünzt und seinen Standpunkt zu stützen scheinen. Er übergeht dabei aber die von dieser Kammer bereits mehrmals festgestellte Tatsache, dass die Gedanken der genannten Monographie nur in engem begriffs-, ideen- und motivationsgeschichtlichen Zusammenhang mit den von derselben Autorin auf modeste.twoday.net publizierten Netztagebuchbeiträgen (insb. der Jg. 2005-2008) zu lesen sind und verständlich werden. In Berücksichtigung dieses Zusammenhanges wird nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei erkennbar, dass die vom Kläger zitierte Passage vernünftigerweise nur zur Stützung der Position von sitzengelassenen Ehefrauen im Scheidungsprozess verstanden werden kann – eine Situation, die auf den Kläger unstreitig nicht zutrifft. Überhaupt gilt es zu beachten, dass jene neuere Grundlagenforschung, die sich mit der Frühgeschichte der Netztagebucheinträge von Prof. Modeste befasst, aufzeigt, dass die Autorin – anders als bisher in der unter Rechtshistorikern herrschenden Lehre angenommen – in der Phase der Abfassung des oben genannten Werks unter starken Stimmungsschwankungen und teilweise starkem Männerverdruss gelitten haben muss. Der Kläger wird in Anbetracht dieses insofern falsch gewählten Zitates nicht umhin kommen, Haftungsansprüche gegen seinen Rechtsanwalt zu prüfen …“

Nein, wir wollen doch nicht, dass das noch so rauskommt! Gewisse Dinge trennt man besser voneinander.