Das ist so nicht ganz zutreffend:

Es gab auf Betreiben von Frau Lohfink zwei Strafbefehle wegen der unerlaubten Verbreitung der Filme. Der eine Mann hat diesen Strafbefehl (90 TS) akzeptiert. Der andere hat Einspruch eingelegt. Dieses Verfahren läuft.

Frau Lohfink hat einige Tage nach dem Vorfall behauptet, sie sei vergewaltigt worden. Die StA hat die Vorwürfe geprüft und keine Anklage erhoben, nachdem sie sich auf Basis ihre Ermittlungen überzeugt hatte, dass Frau Lohfinks Beschuldigungen unzutreffend waren.

Da die StA überzeugt ist, dass Frau Lohfink gelogen hat (und sich eben nicht geirrt hatte), als sie die Vergewaltigungsvorwürfe erhob, beantragte sie einen Strafbefehl, der auch erging. Frau Lohfink erhob hiergegen Einspruch. Auf diesen Einspruch hin kam es zu dem Verfahren vorm AG Tiergarten, das die staatsanwaltliche Einschätzung bestätigte. Die Frage, ob Frau Lohfink, wie sie behauptet hatte, vergewaltigt worden ist, war hier nur inzident zu prüfen, weil eine falsche Verdächtigung natürlich nur dann vorliegen kann, wenn die Straftat, die der Täter wissentlich vorspiegelt, tatsächlich eben nicht stattgefunden hat.

Ihren Nachsatz zum Strafbefehl habe ich nicht verstanden. Natürlich hätte das ganze Verfahren vorm AG Tiergarten nicht stattgefunden, wenn Frau Lohfink den Strafbefehl akzeptiert hätte. Oder meinen Sie etwas anderes?